Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Stand: 01.01.2024
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.